ALLGEMEINE MIET- & ZAHLUNGSBEDINGUNGEN PARTY RENT GROUP
ALLGEMEINE HANDELSBEDINGUNGEN PARTY RENT GROUP
gültig ab 1.7.2019
ALLGEMEINES
ZUSTANDEKOMMEN EINES VERTRAGS
Für alle Geschäfte gelten ausschließlich die Bedingungen des Vermieters.
Der Inhalt und der Umfang des Mietvertrags entsprechen der
schriftlichen Auftragsbestätigung des Vermieters. Abweichende oder
ergänzende Absprachen sind nur gültig, wenn sie durch den Vermieter
schriftlich bestätigt werden.
Alle Angebote, die durch den Vermieter gemacht werden, sind unverbindlich.
Der Vermieter behält sich das Recht vor, die im Zusammenhang
mit der Abgabe des Angebots anfallenden Kosten dem Mieter
in Rechnung zu stellen. Der Vermieter behält sich zu jeder Zeit das
Recht vor, in individuellen und speziellen Fällen von den allgemeinen
Mietbedingungen abzuweichen.
MIETPREISE
Der Mietpreis eines Artikels wird auf Grund der jüngsten Preisliste exkl.
MwSt. festgelegt und gilt für einen Kalendertag.
Für den zweiten Kalendertag berechnen wir 25% der Grundmiete; für
jeden weiteren werden Tag 15% der Grundmiete berechnet.
Die Mindestauftragsgröße beträgt EUR 100,00.
KAUTION
Wir berechnen eine Kautionssumme in Höhe von 25% des Gesamtmietpreises.
Bei korrekter Rückgabe des Mietobjekts wird die Kautionssumme
durch den Vermieter so schnell wie möglich an den Mieter
zurückgezahlt.
ZAHLUNGSWEISE
Der Gesamtmietbetrag wird durch den Mieter ohne Vorbehalt spätestens
bei der Warenübergabe des Mietobjekts gezahlt.
MIETZEITRAUM
Das Mietobjekt wird dem Mieter nur für den vereinbarten Zeitraum
zur Verfügung gestellt. Für eine Verlängerung dieses Zeitraums ist
die schriftliche Zustimmung des Vermieters erforderlich. Der Vermieter
hat danach das Recht, einen zusätzlichen Mietbetrag auf Grund
der oben genannten Preisliste und eventuelle zusätzlich entstandene
Kosten in Rechnung zu stellen. Wenn der Mieter das Mietobjekt nicht
zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgeben kann, muss der Mieter den
Vermieter spätestens 1 Tag vor Ablauf des vereinbarten Mietzeitraums
darüber informieren.
HAFTUNG
Der Mieter haftet während des Mietzeitraums für alle Schäden, die aus
der Benutzung des Mietobjekts resultieren. Bei Verlust oder Beschädigung
des Mietobjekts ist der Mieter verantwortlich. Dies gilt auch
für Schäden, die durch Dritte oder höhere Gewalt verursacht werden,
wie Schäden durch Brand, Sturm, Unwetter, Hagel, Wasser, Einbruch,
Diebstahl, Vandalismus und Terrorismus.
Wenn der Schaden noch repariert werden kann und die Kosten dafür
nicht höher sind als der Wiederbeschaffungswert des Artikels, muss
der Mieter die Reparaturkosten ersetzen. In allen anderen Fällen wird
der Wiederbeschaffungswert dem Mieter in Rechnung gestellt.
Der Mieter haftet uns gegenüber für Ansprüche Dritter, die diese
wegen Schäden, die aus der Benutzung des Mietobjekts resultieren,
gegen uns geltend machen können. Der Vermieter haftet niemals für
direkte oder indirekte Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung
des Mietobjekts durch unsere Arbeitnehmer, durch von unserer
Seite aus eingeschaltete Dritte, durch Fehler und/oder Mängel jedweder
Art am Mietobjekt oder durch andere uns zuzuschreibende Ursachen
entstanden sind, es sei denn, der Schaden wurde durch Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits verursacht; in diesem letzteren
Falle bleibt unsere Haftung auf einen Betrag gleich dem vereinbarten
Mietpreis beschränkt. Für einfache Fahrlässigkeit wird die Haftung des
Vermieters ausgeschlossen. Verletzungsschäden, Betriebsschäden
und/oder Schäden auf Grund entgangenen Gewinns sind von unserer
Haftung ebenfalls vollständig ausgeschlossen. Beim vereinbarten
Transport des Mietobjekts durch den Vermieter steht der Mieter dafür
ein, dass der Vermieter einen Zugangsweg nutzen kann, der für LKW
von 40 Tonnen geeignet ist. Schaden am Gelände und/oder an den
Gebäuden geht zu Lasten des Mieters. Sofern die vom Mieter geplante
Veranstaltung sich zu einem im öffentlichen Fokus stehenden Thema
verhält (z. B. politische Veranstaltung einer Partei, einer politischen
Gruppierung, etc.) informiert dieser unverzüglich, in jedem Fall nach
Möglichkeit vor Abschluss des Vertrages, den Vermieter. Diesem wird
das Recht eingeräumt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Mieter haftet
auf weitergehenden Schadensersatz, sofern er gegen seine Pflicht zur
unverzüglichen Information verstoßen hat.
VERSICHERUNG
Das Mietobjekt ist nicht versichert. Die Haftung geht auf den Mieter
über, sobald dieser das Mietobjekt in Empfang nimmt. Der Vermieter
rät daher, das Mietobjekt für die Dauer des Ereignisses einschließlich
der Dauer des Auf- und Abbaus zu versichern.
VERFÜGBARKEIT
Die durch den Vermieter nicht rechtzeitig erfolgende Zurverfügungstellung
des Mietobjekts bzw. die nicht rechtzeitig erfolgende Abholung
durch den Vermieter oder die sonstige nicht rechtzeitige Erfüllung
von Verpflichtungen gegenüber dem Mieter, kann dem Vermieter nicht
angelastet werden, wenn dies die Folge höherer Gewalt ist, wozu in
jedem Falle zählen: schlechtes Wetter, Brand, Explosion oder Ausströmung
gefährlicher Stoffe und/oder Gase oder diesbezügliche Gefahr,
Versäumnisse des Mieters oder Dritter wie etwa von Zulieferern oder
Transporteuren, Krankheit von nicht einfach zu ersetzendem Personal,
Besatzung oder Blockade oder behördliche Maßnahmen und Terrorismus.
Außer, wenn die Erfüllung als dauerhaft unmöglich zu betrachten
ist, ist die Auflösung des Mietvertrags durch den Mieter wegen
nicht rechtzeitiger Zurverfügungstellung des Mietobjekts erst möglich,
nachdem der Mieter dem Vermieter, unter Berücksichtigung aller
Umstände, schriftlich eine angemessene nähere Frist zur Erfüllung
gesetzt hat und auch innerhalb dieser näheren Frist keine Erfüllung
stattgefunden hat.
Wenn der Mieter bei Erhalt des Mietobjekts ein Versäumnis oder eine
Beschädigung feststellt, wodurch das Mietobjekt nicht benutzt werden
kann, hat er das Recht auf gleichwertiges Ersatzmaterial. Das Mietobjekt
darf durch den Mieter ausschließlich entsprechend der Bestimmung
und für das vereinbarte Projekt benutzt werden; es darf deshalb
ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht Dritten zur Benutzung
überlassen werden. Wenn wir dem Mieter die schriftliche Zustimmung
erteilen, das Mietobjekt Dritten zur Benutzung zu überlassen, bleibt
der Mieter unverändert verpflichtet, alle seine Verpflichtungen, die aus
unseren Vermietungs- und Zahlungsbedingungen resultieren, zu erfüllen.
INFORMATIONSPFLICHT DES MIETERS
Der Mieter muss den Vermieter unverzüglich informieren, wenn:
• das Mietobjekt bei der Anlieferung nicht vollständig ist
(max. 2 Stunden nach der Warenübergabe),
• das Mietobjekt beschädigt ist (max. 2 Stunden nach der Warenübergabe),
• das Mietobjekt gestohlen wurde oder auf andere Weise verloren
gegangen ist.
ANNULLIERUNG
Die Annullierung eines Auftrags ist bis spätestens 6 Monate vor Beginn
des Ereignisses möglich. Der Auftrag muss dann schriftlich annulliert
werden. Die bis dahin entstandenen Kosten werden jedoch in Rechnung
gestellt. Bei einer Annullierung zu einem späteren Zeitpunkt
wird der vollständige Mietpreis berechnet, außer wenn die Güter noch
vermietet werden können. In diesem Falle werden nur 25% des ursprünglichen
Betrags in Rechnung gestellt.
URHEBERRECHT
Der Vermieter behält sich jederzeit das Recht vor, an Orten, an denen
Mietmaterial des Vermieters steht, zu Marketingzwecken des Vermieters
Fotoproduktionen, Videoaufnahmen usw. zu machen.
ABBILDUNGEN / FOTOS
Abbildungen und Fotos in Katalogen, Broschüren und Mailings, sowie
in Internetseiten und Multimedia- Präsentationen auf CD und DVD
können von der Wirklichkeit abweichen. Dies gilt insbesondere für
Tischdecken, da dies Naturprodukte sind und somit Farbunterschiede
nicht immer völlig ausgeschlossen werden können.
DATENSCHUTZ
Der Vermieter speichert die mitgeteilten personenbezogenen Daten
des Mieters. Diese beinhalten Informationen, die eine Identifikation
der Person oder des Unternehmens ermöglichen wie z.B. den Namen,
die Anschrift, die Telefonnummer oder die E-Mail-Adresse.
Die Daten werden zur Abwicklung der mit dem Mieter geschlossenen
Verträge genutzt. Darüber hinaus werden die vom Mieter übermittelten
Daten (insbesondere die Firma, der Name, die Adresse und/oder die
E-Mail-Adresse des Mieters) an die Party Rent Bomers GmbH, Am
Busskolk 16-22, 46395 Bocholt, zum Zweck der zentralen Datenverarbeitung
zur Übermittlung von Angeboten und Informationen (Werbung)
über neue Waren und Dienstleistungen übermittelt.
Wenn der Mieter Waren oder Dienstleistungen anfordert, werden weitere
Angaben zum Vertrag, Bankverbindung, Kreditkarte oder Kundennummer
gespeichert. Alle in diesem Zusammenhang angegebenen
Daten werden vom Vermieter im Bedarfsfall an mit dem Vermieter
zusammenarbeitende Drittunternehmen wie Franchisepartner, Banken
oder Sparkassen, Inkassobüros oder Rechtsanwälte übermittelt,
um zur Abwicklung seiner Aufträge genutzt zu werden.
Soweit der Mieter die bei dem Vermieter oder der Party Rent Franchise
GmbH gespeicherten Daten abrufen, ändern oder löschen möchte,
kann der Mieter dies dem Vermieter oder der Party Rent Franchise
GmbH jederzeit per Post, per E-Mail oder telefonisch mitteilen.
INVENTAR
Die Verpflichtungen des Mieters
Abholen, Abliefern und Retournieren
Wenn der Mieter das Mietobjekt selbst abholt, muss er die Bestellung
selbst auf Vollständigkeit und Tauglichkeit kontrollieren.
Außerdem muss der Mieter selbst für einen vorschriftsmäßigen Transport
Sorge tragen. Das Mietmaterial muss in einem geschlossenen
Fahrzeug transportiert werden. Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart ist, werden die Güter durch den Mieter selbst abgeholt
und zurückgebracht. Ab einer Mindestauftragsgröße von EUR
350,00 ist der Transport durch Party Rent gegen Aufpreis möglich.
Die Lieferung wird dann so eingeplant, dass das Mietobjekt vor Beginn
des Ereignisses dem Kunden zur Verfügung steht. Der Vermieter
kann nicht für eine verspätete Lieferung infolge höherer Gewalt haftbar
gemacht werden. Das Mietobjekt wird bis hinter die erste Tür auf
Parterre geliefert, wenn ein Zugangsweg zur Verfügung steht, der für
einen Transport per LKW von 40 Tonnen geeignet ist. Die erforderliche
Mindesttürbreite beträgt 2 Meter, die Mindesthöhe beträgt 2,50
m und der Zugang, sowie der Transportweg innerhalb der Veranstaltungs-
Räumlichkeiten muss mit Transportsystemen von bis zu 1200
kg Gesamtgewicht befahrbar sein. Wenn diese Transportbedingungen
nicht erfüllt werden (z.B. weil der Untergrund nicht geeignet ist, der
Zugangsweg zu schmal ist, parkende Autos den An- und Abtransport
verhindern, das Mietobjekt noch nicht sauber sortiert ist, um abgeholt
werden zu können), hat der Vermieter das Recht, die hierdurch entstandenen
Extrakosten in Rechnung zu stellen. Bei der Ablieferung
der Güter muss der Mieter das Mietobjekt sofort kontrollieren. Eventuelle
Versäumnisse müssen innerhalb von 2 Stunden nach Warenübergabe
dem Vermieter telefonisch oder per Fax gemeldet werden. Am
vereinbarten Abholtag muss das Mietobjekt ab vormittags 8.00 Uhr
sortiert und sauber gestapelt hinter der ersten Tür auf Parterre bereit
stehen (N.B.: wie es auch bei der Anlieferung gestanden hat).
Bei der Abholung wird das Mietmaterial sofort, soweit möglich, kontrolliert
und gezählt. Wenn das Material aus Geschirr, Besteck, Tüchern
und/oder anderen kleinen Materialien besteht, kann es nicht sofort
beim Einladen kontrolliert werden.
Der Mieter ist damit einverstanden, dass die definitive Zählung und
Kontrolle erst in den Lagern des Vermieters stattfindet. Der Vermieter
garantiert, dass im Zeitraum zwischen der Abholung und der Zählung
im Lager kein Verlust und keine Beschädigung entstehen. Das Mietobjekt
wird innerhalb von 48 Stunden nach dem Ende des Ereignisses
abgeholt, außer wenn ein anderer Abholtermin vereinbart ist.
REINIGUNG
Der Mieter muss das Mietmaterial sorgfältig behandeln. Geschirr,
Besteck, Küchenapparatur usw. werden nach der Rückgabe gegen
eine Vergütung durch den Vermieter gereinigt; sie müssen durch den
Mieter so dem Vermieter zurückgegeben werden (sortiert, ohne Essensreste,
Fettreste usw.), dass sie sofort maschinell gereinigt werden
können. Wenn das Mietobjekt extrem schmutzig ist, hat der Vermieter
das Recht, die zusätzlich entstandenen Kosten dem Mieter nachträglich
in Rechnung zu stellen. Textilien (z.B. Tischtücher) müssen nach
der Benutzung dem Vermieter trocken zurückgegeben werden. Bei
dem Bodenbelag gelten zer- oder verschnittene und stark verschmutzte
(Kaugummi, Brandlöcher z.B. durch Zigaretten) Fliesen/Platten als
nicht mehr brauchbar.
HEIZ-, KLIMAANLAGEN-, STROM- UND TOILETTENEINHEITEN
ENERGIE
Außer wenn etwas anderes angegeben ist, bezieht sich der angebotene
bzw. vereinbarte Preis nicht auf die Kosten für Energie- und/
oder Brennstoffverbrauch und die Kosten für den Anschluss ans Versorgungsnetz.
Der durch uns gelieferte Brennstoff wird zu unserem
Tagespreis berechnet. Die in den Angeboten genannten Brennstoffkosten
können sich daher ändern.
Die Verpflichtungen des Mieters
1. Der Mieter muss dafür sorgen, dass die für die Installation des
Mietobjekts benötigten Vorrichtungen rechtzeitig angebracht werden.
Er muss dabei die durch uns erteilten Anweisungen genau befolgen.
Er muss außerdem dafür sorgen, dass der Ort, an dem das
Mietobjekt installiert wird, die durch die zuständigen Stellen festzulegenden
Anforderungen erfüllt und jederzeit frei und unbehindert
zugänglich ist und dass die ungestörte Funktion des Mietobjekts
auf keinerlei Weise behindert wird, das Ganze entsprechend unserer
Beurteilung. Außerdem muss der Mieter - soweit erforderlich -
überbehördliche Genehmigungen verfügen, die mit der Benutzung
des Mietobjekts im Zusammenhang stehen.
2. Der Mieter erklärt, das Mietobjekt in ordnungsgemäßem Zustand
erhalten zu haben und im gleichen Zustand an uns zurückzugeben.
Der Mieter haftet für alle Schäden jedweder Art und jedweden
Ursprungs, gleichgültig ob sie durch den Mieter oder Dritte verschuldet
werden oder die Folge höherer Gewalt sind.
3. Der Mieter muss für eine angemessene Bewachung des Mietobjekts
Sorge tragen. Der Mieter muss auf Verlangen das Mietobjekt
gegen die durch uns anzugebenden Risiken versichern und während
des Mietzeitraums für uns versichert halten.
4. Das Mietobjekt darf nur durch uns bzw. durch Personal, das durch
uns bestimmt wird, bedient werden.
5. Der Mieter ist verpflichtet, uns Störungen unverzüglich zu melden.
Reparaturen dürfen ausschließlich von uns bzw. von uns beauftragten
Unternehmen durchgeführt werden. Die Nichtnutzbarkeit
des Mietobjekts wegen Störungen oder Reparaturen berührt nicht
die Verpflichtung des Mieters, den vereinbarten Mietpreis zu zahlen.
ZELTE
Die Verpflichtungen des Mieters
1. Der Mieter bestimmt den Ort, an dem das Mietobjekt installiert wird.
Er untersucht, ob das Mietobjekt am Ort der Installation sicher und
ohne Schaden an Sachen anderer und/oder ohne Beeinträchtigung
der Rechte anderer installiert werden kann, und steht für diese Tatsache
ein. Er informiert den Vermieter über die Anwesenheit von
Leitungen, Kabeln, Rohren und anderen Vorrichtungen auf oder im
Boden. Das Gelände, auf dem das Mietobjekt aufgestellt werden
muss, muss horizontal und eingeebnet sein. Der Mieter steht dafür
ein, dass das betreffende Gelände am Tag, der für die Ablieferung
und/oder Montage des Mietobjekts vereinbart ist, frei, geräumt und
gut zu befahren ist, auch durch LKW mit 40 Tonnen Gesamtgewicht.
Maßnahmen, die für das eine oder andere notwendig sind, werden
durch den Mieter getroffen und gehen vollständig zu dessen Lasten.
Schäden am Gelände und/oder an den Gebäuden, Leitungen,
Rohren oder anderen Gegenständen auf oder im Boden infolge der
Montage des Mietobjekts gehen zu Lasten des Mieters.
2. Beim vereinbarten Transport des Mietobjekts durch den Vermieter
steht der Mieter dafür ein, dass der Vermieter einen Zugangsweg
nutzen kann, der für LKW von 40 Tonnen geeignet ist. Schäden am
Gelände und/oder an den Gebäuden gehen zu Lasten des Mieters.
3. Bei Schnee muss der Mieter dafür Sorge tragen, dass das Zeltdach
schneefrei bleibt. Durch Schneelast verursachte Schäden gehen
zu Lasten des Mieters.
4. Bei Sturm und/oder Unwetter steht der Mieter dafür ein, dass alle
Ein- und Ausgänge des Zelts dicht gehalten werden. Droht oder
entsteht ein Schaden am Mietobjekt, so muss der Mieter alles tun,
um den Schaden zu verhindern oder möglichst gering zu halten.
Der Mieter ist verpflichtet den Vermieter darüber auf dem Laufenden
zu halten.
5. Ohne Zustimmung des Vermieters darf der Mieter (außer in den
unter Punkt 4 genannten Fällen), keine Änderungen am Mietobjekt
anbringen.
6. Der Mieter darf das Mietobjekt ausschließlich entsprechend der
vereinbarten Bestimmung benutzen. Der Mieter wird im oder
am Mietobjekt keine Veränderungen anbringen. Das Bekleben,
Bemalen oder anderweitige Bearbeiten des Mietobjekts ist nicht
gestattet.
7. Wenn für die Aufstellung des Mietobjekts die Zustimmung eines
Dritten notwendig ist, trägt der Mieter rechtzeitig für den Erhalt
dieser Zustimmung Sorge. Er informiert den Vermieter schriftlich
über das Vorliegen dieser Zustimmung. Der Nichterhalt der erforderlichen
Zustimmung(en) geht vollständig auf Risiko des Mieters.
An einen Dritten zu zahlende Vergütungen für die Aufstellung und
Erhaltung des Mietobjekts, welcher Art auch immer, gehen vollständig
zu Lasten des Mieters, auch wenn sie bereits durch den
Vermieter entrichtet worden sind.
STREITIGKEITEN
Für evtl. Streitigkeiten ist das Gericht am Niederlassungsort (jeweiliger
Niederlassungsort oder Hauptsitz) des jeweils vermietenden Unternehmens
(Vertragspartner) zuständig.
GÜLTIGKEIT
Diese Mietbedingungen sind ab 01.07.2019 gültig. Alle alten Mietbedingungen
werden ab dem 30.06.2019 automatisch ungültig.
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